Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Kosten für Lieferung und/oder Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehälter, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten unsere Preise nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Lieferzeiten
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
2. Höhere Gewalt oder Lieferschwierigkeiten seitens des Vorlieferanten entbinden uns von der Lieferung.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung der Waren im Freien geht auf den Besteller über, sobald wir ihm unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Besteller die von ihm erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.
2. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch uns oder jemand anderen außerhalb unseres Werkes zwischengelagert wird.
§ 6 Gewährleistung
1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen ugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmangel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatzliefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen, in der Regel zwei, sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt ein Jahr, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
3. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereitzuhalten.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden. Der Mängelanspruch verjährt 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens in 6 Monaten von der Lieferung an.
5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Bemessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
§ 7 Montageleistungen
1. Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsverordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung. Für nicht von uns verursachte Schäden durch eingebaute versteckte Baumängel kann keine Haftung übernommen werden. Vorher nicht bekannte Erschwernisse werden zusätzlich nach Aufwandberechnet zu unseren am Tage der Montage gültige Sätzen. Versorgungsleistungen müssen vorher bekannt gegeben werden.
2. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass für den Einsatz von Rollgerüsten, Hubbühnen o.ä. ein ausreichendes Planum an der Baustelle vorhanden ist. Ferner hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle mit Schwerlastfahrzeugen zu befahren ist. Alle, aus einer Nichteinhaltung resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Soweit nicht anders vereinbart wurde, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung die notwendigen Lagerplätze auf der Baustelle und vorh. Anschlüsse für Wasser und Energie zu überlassen. Diese Anschlüsse sind vom Auftraggeber bauseits zu stellen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
2. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Besteller ist berechtigt, Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Aufforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120 % unserer noch offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers diesem angemessene Sicherheit unserer Wahl in der übersteigenden Höhe einzuräumen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
2. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.
3. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, bereits bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, zur rechtskräftigen Entscheidung reif, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, durch die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen unsere Zahlungsansprüche gefährdet sind, sind wir berechtigt, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
7. Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet.
§ 10 Gerichtsstand
1. Der Geschäftssitz des Unternehmers ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.